Unzulässige Bauspargebühren zurückfordern – so geht’s!

Das Wichtigste zusammengefasst:

Deutsche Bausparkassen haben über die Jahre immer wieder unterschiedliche neue Gebühren eingeführt. Viele davon haben die Gerichte wieder kassiert. So ist auch die Servicepauschale in der Ansparphase eines Bausparvertrags nun vom Bundesgerichtshof für unzulässig erklärt worden. Das Urteil ist vom 15. November 2022. 

Unzulässige Gebühren können daher rückwirkend mindestens bis 2019 zurückgefordert werden.

 

Wie gehe ich dabei am besten vor?

Kontoauszüge überprüfen

Jahreskontoauszügen Ihrer Bausparkasse überprüfen. Wenn eine Servicepauschale in den letzten Jahren erhoben wurde, kann diese zurückgefordert werden. Viele Bausparkassen haben solche Entgelte ab 2017 erhoben. Hierzu zählen übrigens auch die Kontoführungsgebühren.

Diese Servicepauschalen belaufen sich je nach Bausparkasse auf 9 bis 30 Euro und wird einmal im Jahr jeweils zu Jahresbeginn abgebucht.

Bisher konnten hier Erfahrungswerte der Gutachter oder auch festgelegte pauschale Prozentsätze von Jahresnettokaltmiete angesetzt werden, die sich nach der Restnutzungsdauer richteten.

Musterbrief nutzen, verschicken & Geld zurück erhalten

Mit diesem Musterbrief kann unkompliziert die unzulässige Gebühr nebst Zins zurückgefordert werden. Eigene Daten sowie Bausparvertragsnummer eintragen und per Einschreiben an die Bausparkasse versenden. Aufgrund der Verjährungsfristen raten wir dazu, dies bestmöglich noch in 2022 zu erledigen, um die größtmögliche Rückerstattung zu erhalten. Die Kontogebühren der Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 können in jedem Fall zurückgefordert werden. Darüber hinaus stehen Ihre Chancen gut, bis zu 10 Jahre die Gebühren zurück zu erhalten. Die Forderung auf Erstattung von Jahres­entgelten in der Anspar­phase verjährt frühestens am 31.12.2024.

Was hat der BGH entschieden?

Der BGH sieht in der Klausel der jährlichen Servicepauschale eine unangemessene Benachteiligung für die Bausparer. Denn anders als der Begriff es vermuten lässt, bekommt man keinen Service oder eine Gegenleistung für die Servicepauschale. Vielmehr ist die Bausparkasse gesetzlich dazu verpflichtet, sich um die Verwaltung der Bauspargemeinschaft zu kümmern. Das ergibt sich aus den Regelungen des Bausparkassen-Gesetzes.

Konkret ging es um eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die BHW-Bausparkasse. Das OLG Celle hatte bereits zuvor in seinem Urteil vom 17. November 2021 entschieden, dass die Servicepauschale der BHW Bausparkasse unzulässig ist. Die BHW-Bausparkasse hatte Revision gegen das Urteil eingelegt, weswegen die Sache nun vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde.

Die unzulässige Klausel zur Servicepauschale haben fast alle Bausparkassen verwendet. Aus diesem Grund sollten alle betroffenen Bausparer ihre Servicepauschale zurückfordern.

Bisher noch keine Verjährung

Banken und Bausparkassen erstatten unzu­lässige Gebühren in der Regel nur für die vergangenen drei Kalender­jahre. Das entspricht der allgemeinen gesetzlichen Verjährungs­frist. Der Europäische Gerichts­hof urteilte im vergangenen Jahr jedoch: Die Forderung auf Erstattung aufgrund miss­bräuchlicher Klauseln gezahlter Entgelte dürfen nicht verjährt sein, bevor Verbraucher erkennen konnten, dass sie ein Recht auf Erstattung haben.
Europäischer Gerichts­hof, Urteile vom 10.06.2021
Aktenzeichen: C-609/19 und C-776/19 bis C-782/19

Im September dann noch eine Ergän­zung: Auch eine zehnjäh­rige Verjährung ist EU-rechts­widrig, wenn es um Leistungen im Rahmen eines Vertrags mit über zehn Jahren Lauf­zeit geht.
Europäischer Gerichts­hof, Urteil vom 08.09.2022
Aktenzeichen: C-80/21, C-81/21 und C-82/21

Dies hat zur Folge, dass Sie frühestens am 15.11.2022 Kenntnis zu Ihrem Nachteil erfahren haben konnten. Entsprechend können höchstwahrscheinlich bis zu 10 Jahre oder darüber hinaus angefallene Gebühren erstattungsfähig sein.