Vorsorgevollmacht oder Bankvollmacht?

Wer vermögend ist und für Risikofälle vorsorgt, kommt um eine vorausschauende Vollmachtlösung nicht herum. Ob Generalvollmacht oder reine Vorsorgevollmacht, beide sollen in erster Linie Sicherheit und Handlungsfähigkeit für Risikofälle bieten.

Eine umfassende und formgerechte Vorsorgevollmacht ist inzwischen Standard für verantwortungsbewusste Menschen. Banken und Sparkassen verlangen aber trotzdem oft noch eine spezielle Bankvollmacht. Was sagt die Rechtsprechung dazu? Was sollten Sie als Kunde unbedingt beachten?

Prüfung der Vollmacht

Tatsächlich kann eine Vollmacht durch eine einzelne Person (Vollmachtgeber*in) wirksam erteilt werden, nämlich durch „Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, demgegenüber die Vertretung stattfinden soll“ (§ 167 BGB). Eine Vollmacht bedarf also weder einer Empfangsbestätigung noch einer Annahmeerklärung.

Banken und Sparkassen werden aber niemals formlose Vollmachten akzeptieren, die weder notariell beglaubigt noch beurkundet sind oder rechtsgültig in der Bank erteilt werden. Denn hierbei ist das Fälschungsrisiko aufgrund mangelnder Überprüfung der Vollmacht einfach viel zu hoch. Die Bank würde gegenüber dem Kontoinhaber haften, wenn ein vorgeblicher Bevollmächtigter die Konten und Depots in betrügerischer Absicht mit Hilfe einer gefälschten Vollmacht und einem gutgläubigen Bankangestellten erleichtert hätte.

Abhilfe würde hier entweder eine Vorsorgevollmacht oder die herkömmliche Bankvollmacht (auch zu Lebzeiten möglich) schaffen.

Warum ist eine Vorsorgevollmacht im Bankverkehr unpraktikabel?

Wir raten Ihnen grundsätzlich dazu, mindestens eine Person Ihres Vertrauens bei Ihrer Bank oder Sparkasse zu bevollmächtigen. Drei Gründe, warum dies so ist:

Erstens: Eine Vorsorgevollmacht ist nur dann gültig, wenn Sie im Original vorgelegt wird.

Bei jeder(!) Verfügung, selbst bei einer Bagatellüberweisung müsste diese Vollmacht der Bank vorgelegt werden. 

Zweitens: Die Bankvollmacht ist ökonomischer.

Eine Bankvollmacht ist grundsätzlich kostenlos. Der Text und Umfang der Vollmachten ist weitgehend einheitlich, sodass sämtliche Bankbelange darüber abgedeckt werden können. Auch während eines Krankenhausaufenthaltes kann der Bevollmächtigte die notwendigen Bankgeschäfte für Sie weiter tätigen, bis Sie wieder dazu in der Lage sind.

Drittens: Online-Banking nur mit Bankvollmacht.

Vorsorgebevollmächtigte können entsprechend das Online-Banking nicht nutzen, weil jeder Auftrag die Prüfung der Vollmacht unter Vorlage des Originals erfordert. Das gilt auch für alle telefonischen Aufträge.

Die Bankvollmacht ist dennoch kein Allheilmittel

Neben den Vorteilen einer Bankvollmacht sollten auch deren Grenzen beachtet werden. Informieren Sie sich über den Umfang der Vollmacht – 90% der Bankvollmachten erlauben Bevollmächtigten nicht,

  • Untervollmachten zu erteilen
  • neue (Unter-)Konten zu eröffnen
  • zu Lebzeiten ein (Unter-)Konto zu kündigen
  • Kreditverträge abzuschließen oder zu ändern (z.B. neue Zinsfestschreibung)
  • Schließfächer einzurichten oder aufzulösen
  • wesentliche Daten vom Kunden verändern lassen

Können Erben eine Vollmacht widerrufen?

Hier liegt eine weitgehend unbekannte Gefahr der meisten Vollmachten. Sowohl die „Vollmacht über den Tod hinaus“ (sog. transmortale Vollmacht) als auch die „Vollmacht für den Todesfall“ (sog. post-mortale Vollmacht) können durch die Erben widerrufen werden. Falls die bevollmächtigte Person nicht Alleinerbe ist, kann der Streit um die weitere Abwicklung und Gelder leicht eskalieren.

Die notarielle Vollmacht bietet hingegen den Vorteil, dass sie auf Wunsch des Vollmachtgebers auch unwiderruflich erteilt werden kann. So wird verhindert, dass Erben die bevollmächtigte Person handlungsunfähig machen können. Hier ist seitens des Vollmachtgebers aber definitiv geraten, ein sehr gutes Vertrauensverhältnis zum Bevollmächtigten zu haben, da der Umfang der Vollmacht sehr weitläufig ist.

Fazit: Zu Lebzeiten frühzeitig Vollmachten erteilen

Auf eine notarielle Vorsorgevollmacht, am besten als Generalvollmacht ausgestaltet, sollte niemand verzichten, je mehr Vermögen oder Immobilienbesitz im Spiel ist, desto notwendiger. Die Unwiderruflichkeit im Erbfall sollte dazu grundsätzlich immer abgewogen werden, damit streitende Erben die Handlungsfähigkeit des Vollmachtinhabers nicht beschränken können. Zur Sicherheit und auch aus praktischen Gründen sollten darüber hinaus im Privat- und Geschäftsverkehr mit Banken auch immer eine entsprechende Bankvollmacht eingerichtet werden. Diese empfehlen wir per sofort, über den Tod hinaus. Damit auch zu Lebzeiten, in schwerer Krankheit und Demenz bereits die Geschäfte weiter abgewickelt werden können.

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