Erbschaftssteuerfreibeträge und Steuerklassen

Die Erbschaftssteuer – Freibeträge und Steuerklassen

 
Bei der Erbschaftssteuer sowie der legitimen Umgehung durch sinnvolle Verteilung und Nutzung der Freibeträge gibt es viele Details, die den Rahmen sprengen würden. Hier ist eine umfassende Beratung aller finanzieller Aspekte und Vermögenswerte unerlässlich.
 

Einige wichtige Punkte Ihrer Möglichkeiten finden Sie hier zusammengestellt:

Selbstgenutztes Wohneigentum: Ehepartner, Kinder und eingetragene Lebenspartner müssen für weiterhin selbstgenutztes Wohneigentum keine Erbschaftssteuer zahlen. Bei Kindern darf aber die Wohnfläche allerdings insgesamt nicht mehr als 200 Quadratmeter betragen und diese müssen auch künftig, bei mehreren Erben gemeinsam, im Familienwohnheim leben.

Immobilienvermögen: Bei der Besteuerung vererbten Immobilienvermögens soll der reale Marktwert nach Ertragswert- oder Sachwertverfahrens zugrunde gelegt werden. Der Wert wird den Freibeträgen angerechnet.

Folgende Voraussetzungen gelten hier:

  • Der Erbe zieht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Immobilie ein.
  • Die Immobilie wird als ständigen Wohnsitz angegeben.
  • Der Erbe bleibt mindestens zehn Jahre darin wohnen.
  • max. 200qm² Wohnfläche bei Erbe an die eigenen Kinder.
 

Sonstiges Vermögen: Für andere vererbte Vermögenswerte wie Depotwerte oder Bankguthaben gibt es Freibeträge für Ehegatten von 500.000 Euro sowie für Kinder von je 400.000 Euro.

Unternehmerisches Vermögen: Für die Übertragung unternehmerischen Vermögens gelten zum Teil komplizierte Regelungen, je nach Unternehmensform. Eine individuelle Beratung ist hier unverzichtbar.

Der Freibetrag für

  • Ehegatten beträgt 500.000 €.
  • (Stief)-Kinder beträgt 400.000 €.
  • für Enkel beträgt 200.000 €.
  • Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen (Zuordnung zur Steuerklasse I) beträgt 100.000 €
  • Eltern und Großeltern bei Schenkungen (Zuordnung Steuerklasse II) beträgt 20.000 €.
  • Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und alle übrigen Personen beträgt 20.000 €.
 

Den höchsten Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro erhalten entsprechend Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Hier wird zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro gewährt. So soll Sorge getragen werden, dass das gemeinsam erarbeitete Vermögen erhalten bleibt.

Erhält der überlebende Ehepartner durch den Tod des Gatten jedoch Versorgungsbezüge wie etwa Witwenrente oder eine Pension, die der Erbschaftsteuer nicht unterliegen, wird der Kapitalwert dieser Bezüge vom Versorgungsfreibetrag abgezogen.

Auch Kinder haben mit 400.000 Euro einen recht hohen allgemeinen Freibetrag bei der Erbschaftsteuer. Wie bei Ehegatten wird dieser mit einem Versorgungsfreibetrag aufgestockt, der nach dem Alter des Kindes gestaffelt ist. Der Kapitalwert eventueller Versorgungsbezüge, etwa Waisenrente, wird ebenfalls abgezogen.

Das Finanzamt gewährt den Versorgungsfreibetrag allerdings nur bei der Erbschaftsteuer, nicht bei einer Schenkung. 

Generell gilt: Je entfernter die Verwandtschaft wird, desto geringer ist der Freibetrag. Wer gar nicht mit dem Erblasser verwandt ist, darf lediglich 20.000 Euro steuerfrei erben.

Die Höhe der Erbschaftssteuer

Die Höhe der tatsächlichen Erbschaftsteuer hängt dann von der Steuerklasse sowie der Höhe der Erbschaft ab. Die Steuersätze sind also gestaffelt. Gezahlt wird erst, wenn der Freibetrag überschritten ist. 

Der günstigste Steuersatz gilt für Steuerklasse I. Er betrifft Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder sowie weitere enge Verwandte.

Entferntere Verwandte bekommen in Steuerklasse II die zweitgünstigsten Steuersätze. Dazu zählen unter anderem Geschwister und Geschwisterkinder, Stiefeltern und Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten. 

Die höchsten Steuersätze gelten in Steuerklasse III für alle übrigen Erwerber, die nicht mit dem Erblasser verwandt sind. Ausnahme bildet hier eine Schenkung an Stiftungen.

§ 19 ErbStG Steuersätze

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§10 ErbStG)Prozentsatz in der Steuerklasse
bis einschließlich … EURIIIIII
75.00071530
300.000112030
600.000152530
 6.000.000193030
13.000.000233550
26.000.000274050
und darüber304350

 

Erbschaft an Stiftungen

Entsprechend den vorgenannten Steuerklassen und Steuersätzen wird die Stiftung in der Regel unter die ungünstige Steuerklasse III fallen.

Im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung ist für Erben oder Beschenkte § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG interessant. Wer in ungünstiger Steuerklasse erbt oder beschenkt wird, hat die Möglichkeit, den Vermögensgegenstand binnen 24 Monaten einer gemeinnützigen Stiftung zuzuwenden oder eine solche zu errichten. Die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer erlischt dann mit Wirkung für die Vergangenheit, § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, sofern keine Unterhaltsleistungen an den Stifter oder dessen nächste Angehörige im Sinne von § 58 Nr. 6 AO erfolgen.

Es gibt also Möglichkeiten die Erbschaftssteuer z.B. durch Schenkungen zu vermeiden. Gerade das Thema “Schenken” bekommt hier einen großen Stellenwert.

Freibetrag für Schenkungssteuer mehrfach nutzen

Der allgemeine Freibetrag gilt sowohl für die Erbschaftsteuer als auch für die Schenkungsteuer. Das Besondere hierbei: Der Freibetrag für eine Schenkung und die damit verbundene Steuerfreiheit darf alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden. Das heißt im Umkehrschluss, dass die letzte Schenkung idealerweise mindestens zehn Jahre vor dem Erbfall liegen sollte. Ist der Zeitraum kürzer als zehn Jahre, zählt sie anteilig mit zum Erbe und wird entsprechend besteuert.