Stellen Sie sich vor, Ihnen wäre letzte Woche etwas zugestoßen. Wer kümmert sich künftig um Ihr Kind? Wer wird Vormund? Sie haben ein Kind mit Einschränkungen? Wer kümmert sich entsprechend, auch bei Minderjährigen, um das Vermögen? Wie schützen Sie Ihr Vermögen vor einem Rückgriff von staatlichen Fürsorgestellen?
Viele Eltern sind in dem Glauben, dass ihre Kinder im Ernstfall gut versorgt sind. Tatsächlich ist es jedoch so, dass das Sorgerecht für minderjährige Vollwaisen nicht automatisch auf nahe Verwandte wie Geschwister oder Großeltern über geht – und entgegen weit verbreiteter Meinung auch nicht auf die Taufpaten. Verliert ein Kind seine Eltern, dann entscheidet das Familiengericht darüber, wer sich künftig um das Kind kümmert, wenn es keine Verfügung gibt.
Ein Richter handelt dann nach eigenem Ermessen und zum Wohl des Kindes.
Unter Umständen kann das allerdings das Waisenhaus bedeuten. Erst ab einem Alter von 14 Jahren haben Kinder ein Mitspracherecht und dürfen sich auch der von den Eltern gewählten Lösung widersetzen. Etwa dann, wenn ein Umzug und ein damit verbundener Schulwechsel notwendig wären.
Eltern können auch für den Fall vorsorgen, dass sie zu Lebzeiten nicht mehr in der Lage sind, das Sorgerecht auszuüben – aus welchen Gründen auch immer. Hier sind die schriftlich fixierten Wünsche hinsichtlich des Sorgerechts für die minderjährigen Kinder nicht an den Todesfall der Eltern gebunden.
Denn wenn sich beide nicht mehr kümmern können, bekommt das minderjährige Kind auch wieder einen Vormund.
In beiden Fällen hilft nur die Erstellung einer wirksamen professionellen Sorgerechtsverfügung.Eine Sorgerechtsverfügung schafft Klarheit. Denn damit liegt dem Richter Ihr Wille vor.
Eltern eines Kindes mit Behinderung wünschen sich vor allem, dass das Kind weiterhin so gut versorgt wird wie zu Lebzeiten. Dabei spielt auch die Frage eine Rolle, wie Eltern ihr Kind finanziell absichern können. Sinn und Zweck des Behindertentestaments ist es, dem Kind Vermögen zukommen zu lassen, gleichzeitig aber den Zugriff des Sozial- bzw. Eingliederungshilfeträgers auf das Geerbte zu verhindern. Dies geht z.B. mit einer lebenslange Testamentsvollstreckung.
Keine gute Idee ist folgende Gestaltung: Der Behinderte wird enterbt oder mit einer Erbquote bedacht, die unter der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils liegt. Stattdessen wird eine andere Person bestimmt, die seinen Anteil übernimmt. Den Anteil soll er ihm dann auf anderem Weg zukommen lassen.
Das Problem dabei: Enterbte behinderte Nachkommen oder Ehepartner des Verstorbenen haben grundsätzlich Anspruch auf einen Pflichtteil. Das bedeutet Vermögen, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet werden muss. Auch darauf kann der Sozialhilfeträger dann zugreifen. Durch eine richtige Gestaltung kann der betroffene Abkömmling Einkommen und Vermögen im sozialhilferechtlichen Sinne besitzen, das vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt ist.
Vorsorge in Form von Verfügungen, Vollmachten & dem eigenen Testament ist für viele Deutsche noch heute ein sehr unangenehmes Thema.
Denn mit dem eigenen Ableben möchte sich keiner beschäftigen.
Doch möchte man auf der anderen Seite doch auch seinen Angehörigen keine Bürde oder Streitigkeiten hinterlassen. Ich unterstütze Sie bei der richtigen Erstellung Ihrer Vorsorgedokumente.